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Soloselbstständigen Programm - Jan - Juni 2022

Seit Anfang Mai können Anträge für Leistungen aus dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe für den Antragszeitraum 1. April bis 30. Juni 2022 gestellt werden. Anträge können bis spätestens 30. September 2022 für diesen Zeitraum eingereicht werden.

Darüber hinaus können weiterhin bis zum 30. Juni 2022 Anträge für den Antragszeitraum Januar bis März 2022 gestellt werden.

 

Bei den Finanzhilfen ändert sich eine Formalie, die schlimmer klingt als sie ist. Also nicht abschrecken lassen, aber beachten!

Die Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms werden bisher auf der Rechtsgrundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Diese Regelung läuft zum 30. Juni 2022 aus. Nach dem 30. Juni 2022 können keine Bewilligungen mehr auf Grundlage dieser Regelung gewährt werden. Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms können aber ab dem 1. Juli 2022 auf die Rechtsgrundlage der De-minimis-Verordnung gestützt werden.

  • Was ändert sich damit in der Sache?

Die De-minimis-Verordnung sieht eine andere Obergrenze für den Bezug von Beihilfen vor. Der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Zeitraum von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 € nicht übersteigen. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährten Kleinbeihilfen darf im Gegensatz dazu den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen.

  • Was ändert sich für die Antragstellenden?

Bei Finanzhilfen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms, die nach der De-minimis-Verordnung bewilligt werden, muss der Antragstellende eine Erklärung gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde über die im laufenden und in den letzten beiden Kalenderjahren erhaltenen bzw. beantragten De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung) abgeben. Für Bewilligungen vor dem 1. Juli 2022 muss dagegen die Kleinbeihilfenerklärung abgegeben werden. Hierfür stehen jeweils Formblätter bereit.

  • Woran erkenne ich De-minimis-Beihilfen?

Eine De-minimis-Beihilfe liegt immer dann vor, wenn diese im Bewilligungsbescheid ausdrücklich als solche bezeichnet und dort auf die De-minimis-Verordnung verwiesen wird.

Alle übrigen Regelungen, die das Soloselbstständigenprogramm betreffen, bleiben unverändert.

Bitte beachten Sie daher:

Eine De-minimis-Erklärung müssen alle Antragstellenden abgeben, die

  • nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms stellen oder
  • vor dem 1. Juli 2022 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Soloselbstständigenprogramms gestellt haben, aber bis zum 30. Juni 2022 noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten haben; dies gilt für alle Antragstellende aller Antragszeiträume.